Nationalfarben Ukraine - bildlich für ukrainisches Wirtschaftsrecht

Wirtschafts- und Zivilrecht in der Ukraine

Ukrainisches Wirtschafts- und Zivilrecht für Unternehmen

Wenn Unternehmen Geschäftsbeziehungen mit der Ukraine pflegen oder sich vor Ort etablieren wollen, ist es wichtig, von Beginn an rechtlich gut beraten zu sein.

Denn wer mit der Ukraine Geschäftsbeziehungen eingeht bzw. dort Tochterunternehmen oder Niederlassungen hat oder plant, trifft sowohl auf sprachliche Barrieren als auch auf ein teils sehr grundlegend anderes Rechtssystem, als man es aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz gewohnt ist. Das gilt für allgemeine Bereiche wie das (Wirtschafts-)Vertragsrecht, aber auch für das Immobilienrecht, das IP-Recht oder Steuerrecht.

Als deutscher Rechtsanwalt ukrainischer Abstammung habe ich Wurzeln in beiden Kulturen: ich bin mit dem deutschen und ukrainischen Recht vertraut und kann als vereidigter Übersetzer für die deutsche und ukrainische Sprache auch sprachliche und interkulturelle „Hürden“ für meine Mandanten problemlos überwinden.

 

Sie benötigen Unterstützung im ukrainischen (Wirtschafts-) Recht? Sprechen Sie mich gerne an! Sie erreichen mich telefonisch unter +49 (0)521 522 76 60 , per E-Mail an info@ra-lewinski.de oder vereinbaren Sie direkt eine 15min. Videoerstberatung!
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Viele Unternehmen mit Sitz in Deutschland kommen vor allem im Zusammenhang mit Export- und Importgeschäften mit dem ukrainischen Recht in Berührung. Gerade für den Bereich Import und Export sind meist Handelsverträge oder Lizenzverträge Grundlage der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Aus diesem Grund ist es wichtig, im Rahmen des Vertragsrechts professionell zu arbeiten und beraten zu sein, um von Anfang an Unsicherheiten, z.B. im Hinblick auf Haftung und Schadensersatzansprüche, zu vermeiden. Wichtig ist dabei, auch gesetzliche Vorgaben im Bereich Vertragsrecht einzuhalten: Denn im Unterschied zum deutschen Recht hängt die Wirksamkeit einiger Verträge in der Ukraine von der Einhaltung formeller Vorgaben ab, z.B. von einer Registrierung des Vertrages oder offiziellen Bescheinigungen.

Geht es um Ansprüche aus Verträgen, die gerichtlich durchgesetzt werden sollen, gilt es zu wissen, dass Rechtsstreitigkeiten vor ukrainischen Gerichten mit einigen Unsicherheiten verbunden sind. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Verfahrensdauer. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, in Verträgen – soweit es das ukrainische Recht erlaubt – Schiedsklauseln zu vereinbaren. So können grenzüberschreitende Streitigkeiten z.B. vor dem internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handelskammer der Ukraine (ICAC) oder vor ausländischen Gerichten ausgetragen werden.

Damit Sie rechtlich sichere Verträge mit ukrainischen Partnern schließen, prüfen wir Verträge für Sie, analysieren Chancen und Risiken von Verträgen und verhandeln Verträge direkt mit Ihrem Vertragspartner – auf Deutsch, Englisch und natürlich in ukrainischer Sprache. Falls erforderlich, beraten wir Sie außerdem, welche Rechte und Pflichten aus einem geschlossenen Vertrag zu erfüllen sind, welche nicht. Bei Bedarf vertreten wir Sie außerdem in außergerichtlichen Verhandlungen ebenso wie vor Gericht: in der Ukraine oder vor dem internationalen Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine.
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Ausländische Unternehmen können Niederlassungen oder Tochterunternehmen in der Ukraine gründen. Dabei unterscheidet sich die Gründung einer Niederlassung deutlich von der Gründung eines Tochterunternehmens:

Niederlassungen werden meist nur für die Durchführung vorbereitender oder unterstützender Tätigkeiten vor Ort gegründet.

Unternehmen, die eine aktive Geschäftstätigkeit in der Ukraine aufnehmen möchten, gründen dort ein Tochterunternehmen. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage nach der passenden Rechtsform für die Gründung eines Unternehmens in der Ukraine. Die wichtigsten Gesellschaftsformen für die Gründung eines Unternehmens in der Ukraine nach ukrainischem Recht sind zum Beispiel die

  • Gesellschaft auf Vertrauen / Kommanditgesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung („TOV“) – vergleichbar mit „GmbH“
  • Gesellschaft mit erweiterter (anteiliger) Haftung (Gesellschaft mit zusätzlicher Verantwortung; kennt kein Äquivalent im deutschen Recht)
  • Aktiengesellschaft (Aktiengesellschaft: öffentlich oder privat)

Hat man sich für eine Rechtsform entschieden und ist die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag unterzeichnet, muss das Unternehmen in der Ukraine registriert werden, bevor es seine Geschäftstätigkeit starten kann.

Die Registrierung erfolgt in der Regel sehr schnell: Die Prüfung der für die staatliche Registrierung eingereichten Unterlagen und die Durchführung anderer Registrierungsmaßnahmen für juristische Personen erfolgen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Unterlagen. In der Praxis kann dieser Prozess aber auch länger dauern und die staatliche Registrierungsbehörde ist berechtigt, die Registrierungsfrist auf bis zu 15 Arbeitstage zu verlängern.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt ukrainisches Unternehmens- und Gesellschaftsrecht berate ich Sie gerne zu Fragen der richtigen Rechtsform für die Gründung eines Unternehmens oder einer selbstständigen Tochtergesellschaft nach ukrainischem Recht. Außerdem unterstützen wir Sie gerne bei der Vorbereitung aller Unterlagen, die für die Gründung einer Gesellschaft in der Ukraine notwendig sind – inklusive der notwendigen Übersetzungen / Apostillen.
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IP-Werte bzw. geistiges Eigentum sind ein wesentlicher Wirtschafts- und Erfolgsfaktor für Unternehmen. Auch in der Ukraine ist deswegen geistiges Eigentum – ob Marken, Patente oder urheberrechtlich geschützte Werke – gesetzlich unter Schutz gestellt.

Der Hauptrechtsakt zur Regelung von Fragen des geistigen Eigentums ist das Zivilgesetzbuch der Ukraine, das einen eigenen Abschnitt „Das geistige Eigentumsrecht“ beinhaltet. Es berücksichtigt den aktuellen Wirtschaftsstand der Ukraine, nationale Traditionen und Bräuche, weist aber zugleich ein System des Schutzes des geistigen Eigentums auf, das „Weltstandards“ weitestgehend entspricht. Vor allem das ukrainische Urheberrecht ist vergleichbar mit dem deutschen Urheberrecht: der Schutz eines Werkes nach dem Urheberrecht gilt während des gesamten Lebens des Autors und 70 Jahre nach seinem Tod.

Normen zur Regelung des geistigen Eigentums findet man aber auch in anderen Gesetzen, z.B. in den Gesetzen der Ukraine „Über die Verbreitung der Exemplare von audiovisuellen Werken, Tonaufnahmen, Videoaufnahmen, Computerprogrammen, Datenbanken“, „Über Hochzucht in der Tierhaltung“, „Über wissenschaftlich-technische Informationen“ oder im Gesetz „Über Arzneimittel“ und dergleichen. Nicht zuletzt gibt es Rechtsakte wie die Gesetze der Ukraine „Über das Urheberrecht und verwandte Rechte“, „Über den Schutz der Rechte auf Waren- und Dienstleistungszeichen“, „Über den Schutz der Rechte auf industrielle Muster“, „Über den Schutz der Rechte auf Erfindungen und Gebrauchsmuster“, „Über den Schutz der Rechte auf die Angabe der Warenherkunft“, „Über den Schutz der Rechte auf die Pflanzensorten“, „Über den Schutz der Rechte auf die Topographie der integrierten Mikroschaltungen“. Darüber hinaus werden gegebenenfalls internationale Verträge im Bereich des geistigen Eigentums angewendet. Deren Verbindlichkeit wurde vom ukrainischen Parlament („Werchowna Rada“) anerkannt.

Handelsmarken, industrielle Proben, Erfindungen, Computerprogramme, künstlerische, literarische, musikalische Werke etc. werden vom staatlichen Unternehmen „Ukrainisches Institut für geistiges Eigentum“ (Ukrpatent) – wie das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in Deutschland – registriert und so geschützt. Je nach Gegenstand der Registrierung beträgt die Schutzfrist 5 bis 20 Jahre – in einigen Fällen ist eine mehrfache Verlängerung der Schutzfrist möglich.

Wollen Sie geistiges Eigentum für sich oder Ihr Unternehmen in der Ukraine schützen? Dabei unterstützen wir Sie gerne – ob Marken, urheberrechtliches Werk bzw. Patent. Denn nur mit effektivem rechtlichem Schutz ist es möglich, den Wert geistigen Eigentums zu bewahren und Schäden durch Nachahmung / Fälschung zu vermeiden: In einem ersten Schritt mit der Registrierung und bei Bedarf mit der Einleitung von rechtlichen Maßnahmen – außergerichtlich und vor Gericht.
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Ausländer haben im Hinblick auf den Kauf einer Immobilie in der Ukraine nahezu die gleichen Rechte wie die Bürger der Ukraine selbst. So ist der Kauf einer Immobilie in der Ukraine für Privatpersonen und Unternehmen grundsätzlich unproblematisch, unterliegt aber einigen Einschränkungen:

So können Ausländer keine Immobilien kaufen, die zum kommunalen oder öffentlichen Eigentum gehören. Auch können Ausländer keine Landwirtschaftsflächen erwerben.

Ist ein Immobilienkauf möglich (Haus, Baugrundstück, Eigentumswohnung etc.), ist das Verfahren für den Immobilien(ver)kauf durch Ausländer genau geregelt: Der Kaufvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Außerdem muss der Vertrag notariell beglaubigt und bei staatlichen Behörden registriert werden.

Nicht zuletzt gilt es, bei Immobiliengeschäften in der Ukraine immer auf rechtliche Besonderheiten zu achten, die sich z.B. aus dem ukrainischen Familienrecht und/oder Erbrecht ergeben können.

Damit der Verkauf oder Kauf einer Immobilie in der Ukraine problemlos gelingt, beraten wir Sie gerne zu allen Fragen des ukrainischen Immobilienrechts. Haben Sie eine Immobilie gefunden, die Sie erwerben möchten – oder wollen Sie Ihre Immobilie in der Ukraine verkaufen –, prüfen wir den Kaufvertrag auf Deutsch, Englisch und natürlich Ukrainisch für Sie und verhandeln mit der Gegenseite den Vertrag. Nicht zuletzt unterstützen wir Sie, die notwendigen Unterlagen für den (Ver-)Kauf zusammenzustellen, und kümmern uns bei Bedarf auch um die beglaubigte Übersetzung von Unterlagen.
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Wer als Ausländer bzw. Nichtresident – ob Privatperson oder Unternehmen – in der Ukraine Eigentümer einer Immobilie ist, kann diese Immobilie vermieten. Allerdings ist die Vermietung selbst nur durch Personen möglich, die in der Ukraine steuerlich ansässig sind (natürliche Personen oder juristische Personen). Diese Personen agieren dann für den Eigentümer auf vertraglicher Basis als sog. Steueragent.

Neben dieser Besonderheit bei der Vermietung von Immobilien in der Ukraine gilt es für Nichtansässige, vor allem die Besteuerung der Einkünfte aus der der Vermietung und Verpachtung im Blick zu behalten, um eine Doppelbesteuerung von Mieteinkünften möglichst zu vermeiden. Diese Aspekte gilt es ggf. bereits vor dem Immobilienkauf zu bedenken und zu prüfen.

Sie benötigen Rat zum Thema Vermietung einer Immobilie in der Ukraine – ob privat oder gewerblich? Wir unterstützen Sie gerne und begleiten Sie sowohl beim Erwerb der Immobilie als auch bei der nachfolgenden Vermietung!
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Zwischen Deutschland und der Ukraine gilt das Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), von dem sowohl natürliche als auch juristische Personen profitieren, z.B. im Hinblick auf Einkommensteuer oder auch bestimmte Unternehmenssteuern.

Damit die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens aber zur Anwendung kommen können, müssen bestimmte Unterlagen vorliegen. So müssen z.B. Personen, die im Ausland arbeiten, aber als Steueransässige in der Ukraine gelten, jährlich eine Steuererklärung in der Ukraine abgeben, in der das ausländische Einkommen angegeben wird. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Ukraine und Deutschland führt dann dazu, dass in Deutschland gezahlte Steuern auf die ukrainische Einkommensteuer angerechnet werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn eine entsprechende Bescheinigung der deutschen Steuerbehörden vorliegt.

In der Ukraine gibt es für Unternehmen zudem ein allgemeines und ein vereinfachtes Steuersystem. Welches System zur Anwendung kommt, hängt von einer Reihe von Bedingungen ab, z.B. vom Jahresumsatz. Zudem sehen sich Unternehmen in der Ukraine u.a. mit einer elektronischen Verwaltung der Umsatzsteuer konfrontiert. Der richtige Umgang damit erfordert nicht nur Kenntnisse der Besonderheiten der Steuergesetzgebung, sondern auch bestimmte technische Fähigkeiten.

Weil das Steuerrecht der Ukraine – wie fast überall auf der Welt – sehr komplex ist, unterstützen wir Sie als Privatperson oder Unternehmen in allen Fragen des ukrainischen Steuerrechts. Denn nicht selten führt die Ungenauigkeit der gesetzlichen Formulierungen zu unterschiedlichen Auslegungen durch Steuerzahler oder Steuerbehörden. Häufig wird es dann notwendig, dass strittige Fragen vor Ort vor Gericht geklärt werden. Auch dabei unterstützen wir Sie gerne – natürlich auch vor Ort in der Ukraine vor Gericht mit Partner-Rechtsanwälten oder dem ukrainischen Rechtsanwalt unserer Kanzlei.
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Ausländische Unternehmen, die in der Ukraine tätig sind oder werden, können auch mit Fragen des Kartellrechts in Berührung kommen.

In solchen Fällen ist es dann notwendig, genau zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich eine kartellrechtlich relevante Situation gegeben ist – ob und wie man agieren bzw. reagieren sollte. Denn das Kartellrecht in der Ukraine ist zwar nicht besonders umfangreich gesetzlich geregelt. Es ist aber dennoch relativ komplex und in vielen Fällen kommt es auf Feinheiten an.

Anwaltlicher Rat ist deshalb nahezu unverzichtbar: nur eine genaue und fachkundige Prüfung der kartellrechtlichen Situation, Sprachkenntnisse und das Wissen über die Verfahrensweise der Dienststellen des Kartellamtes der Ukraine helfen, die Situation richtig einzuschätzen und eine nachhaltige Strategie zu entwickeln, um negative rechtliche Folgen zu vermeiden.

Denn die Verletzung von Vorschriften des ukrainischen Kartellrechts kann durchaus ernste Folgen haben: so können von Dienststellen des Kartellamtes der Ukraine Strafen von bis zu 10 % des Einkommens (Einnahmen) für das letzte Berichtsjahr verhängt werden.

Aus diesem Grund beraten wir Unternehmen in allen Fragen des Kartellrechts in der Ukraine und vertreten Sie auch in Verfahren vor den Kartellbehörden bzw. vor Gericht in der Ukraine.
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Unbezahlte Forderungen schaden Unternehmen immer. Vor allem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind unbezahlte Forderungen ein Ärgernis, weil die Forderungen deutlich schwieriger beizutreiben sind als im Inland.

Vor allem ist es ohne einen Rechtsanwalt, der das ukrainische Recht – auch das Recht der Zwangsvollstreckung – beherrscht, kaum möglich, Forderungen in der Ukraine gerichtlich und notfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen: Sprachbarrieren sind oft zu hoch, Kenntnisse der ukrainischen Gesetzgebung und Möglichkeiten vor Ort gering.

Wir unterstützen Sie beim Forderungsmanagement oder bei der gesetzlichen Schuldbeitreibung in der Ukraine: zuerst mit außergerichtlichen Maßnahmen (Mahnschreiben etc.), wenn notwendig aber auch vor Gericht in der Ukraine – einschließlich Anträgen auf Einziehung von Vermögen.
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Ihr Ansprechpartner für ukrainisches Wirtschaftsrecht und Zivilrecht

Rechtsanwalt Genadi Lewinski
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Rechtsanwalt Genadi Lewinski
(in Kiew geboren)

Aus- und Weiterbildung

1998 – 2003 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld

1999 – 2001 Erlangung der Zusatzqualifikation „Russische Rechtssprache“ an der Universität Bielefeld

Berufliche und praktische Erfahrungen

Seit 2000 vereidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer für die Sprachen Russisch und Ukrainisch

10. Januar 2006 Zulassung als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Hamm

August – September 2007 Teilnahme am Intensivkurs “Steuerrecht”

November 2007 Teilnahme am Seminar “Die GmbH und GmbH & Co. KG aus gesellschaftsrechtlicher steuerlicher und strafrechtlicher Sicht”

September – November 2008 Abschluss des Fachanwaltslehrgangs “Handels- und Gesellschaftsrecht”

Juni – Dezember 2009 Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht seit 20.04.2010 Fachanwalt für Strafrecht

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